Satzung des „SKM–Katholischer Verein für soziale Dienste in Rheydt e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und arbeitsrechtliche Grundlagen des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste in Rheydt e.V.“ Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach-Rheydt.
- Der Verein ist Mitglied des „SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland e.V.“. Er ist dem für seinen Wirkungsbereich zuständigen Caritasverband zugeordnet.
- Der Verein wendet die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in der jeweils vom Ortsbischof in Kraft gesetzten Fassung an.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein will dazu beitragen,
- dass Menschen in Not Helfer und Hilfe finden,
- dass Menschen zum sozial-caritativen Dienst in Kirche und Gesellschaft motiviert und befähigt werden,
- dass sich die gesellschaftlichen Bedingungen der hilfebedürftigen Menschen verbessern.
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
- Er übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des caritativen Auftrags der Katholischen Kirche aus.
§ 3 Aufgaben des Vereins
- Der Verein orientiert sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an den Erfordernissen in seinem Wirkungsbereich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Beratung und Hilfe in sozialen Schwierigkeiten
- Beratung und Hilfe in Erziehungsfragen
- Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben der Jugend- und Sozialhilfe
- Mitarbeit in der Vormundschaftsgerichtshilfe
- Übernahme von Vereinsvormundschaften- pflegschaften für Minderjährige
- Mitwirkung bei der Jugendgerichtshilfe
- Übernahme von Betreuungen
- Gewinnung von geeigneten Personen für diese Ämter und deren Schulung
- Beratung und Hilfe bei der Erstellung von Betreuungsverfügung,
- Vorsorgevollmacht und Patiententestament
- Straffälligen- und Strafentlassenenhilfe
- Wohnungslosenhilfe
- Beratung und Hilfe für behinderte Menschen
- Mitwirkung bei der Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen
- Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben
- Mitarbeit in kirchlichen, behördlichen und anderen Gremien
- Öffentlichkeitsarbeit
- Sozialberatung für Schuldner und Schuldnerinnen
- Beratung und Hilfe für Menschen mit Migrationshintergrund
- Der Verein übt diese Tätigkeit in Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und den zuständigen Behörden aus.
- Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird erforderlichenfalls eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet.
- Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben
- Träger von Projekten und Einrichtungen sein
- Rechtsträger gründen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die gesamte Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
§ 5 Die Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden, die an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirken.
- Die Mitglieder können verpflichtet werden, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Im Ausnahmefall kann der Beitrag erlassen werden. Das nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende,
- durch den Tod des Mitglieds,
- durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses hat das Mitglied das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Jährlich findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages oder einer Beitragsordnung
- Beratung und Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein.
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen der Absendung der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein.
- Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Beschluss zur Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.
- Mitglieder, die beruflich beim Verein angestellt sind haben kein Stimmrecht.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern, die nicht beruflich beim Verein angestellt sind.
- Dem Vorstand soll ein geistlicher Berater zur Seite stehen, dessen Berufung gem. can. 324, §2 der Bestätigung durch den Ortsbischof bedarf.
§ 10 Einberufung und Arbeitsweise des Vorstandes
- Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Er soll mindestens vier Mal im Jahr zusammentreten.
- Der/die Geschäftsführer/-in nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
- Zur Beratung können weitere Personen ohne Stimmrecht zugezogen werden.
- Zu den Sitzungen wird schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen gewahrt sein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von dem/der Sitzungsleiter/-in und dem/der Protokollführer-/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und vertritt denselben gerichtlich und außergerichtlich. Dazu gehören insbesondere
- Festlegung von Richtlinien für die Vereinsgeschäftsführung und Sorge für ihre Beachtung,
- Prüfung und Beschluss über den Wirtschaftsplan,
- Berufung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in,
- Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Beratung über den Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vertretung und Haftung
- Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder, bei des-sen/deren Verhinderung, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mit-glied des Vorstandes. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.
- Die Haftung des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 13 Amtszeit des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederver-sammlung auf der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/ einen Nachfolger.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung zur Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Region Mönchengladbach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Möglichkeit im Sinne des „SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste in Rheydt e.V.“ zu verwenden hat.
- Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 15 Besondere kirchenaufsichtliche Regelungen
- Beschlüsse über die Auflösung oder die Aufhebung des Vereins oder über die Änderung der Satzung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bischofs von Aachen.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.08.2014
Markus Brüggemann, 1. Vorsitzender
Bernd Erven, 2.Vorsitzender
Achim Keil, Schriftführer